Die Strafprozessordnung (StPO) regelt den Anspruch eines Beschuldigten auf einen Pflichtverteidiger in § 140 StPO.
- Sollten Sie bislang noch keinen selbstgewählten Verteidiger ("Wahlverteidiger") mandatiert haben, kann das Gericht Ihnen in diesen Fällen einen Strafverteidiger beiordnen
("Zwangsverteidigung").
- Sie müssen keinen Antrag auf eine Pflichtverteidigung stellen; das Gericht handelt von Amts wegen.
- Der Pflichtverteidiger wird Ihnen spätestens dann beigeordnet, wenn Ihnen die Anklageschrift zugestellt wird und Sie zur Erklärung aufgefordert werden.
Jetzt beginnt das sogenannte Zwischenverfahren.
- Die Vergütung des Pflichtverteidigers erfolgt durch
die Staatskasse.
In den nachgenannten Fällen ist eine Pflichtverteidigung sinnvoll und ratsam, denn ohne anwaltlichen Beistand können Sie sich ohne juristischen Fachkenntnisse nicht selbst
verteidigen. Dieses setzt auch das Gericht voraus:
Wenn die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung geboten erscheint, um seine die Rechte des Beschuldigten zu wahren.
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Eine Pflichtverteidigung nach § 68 JGG wird notwendig, wenn
- dem Erziehungsberechtigten die Verfahrensrechte entzogen wurden, weil er selbst der Tatbeteiligung verdächtig ist.
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Jugendlichen eine Unterbringung in einer Anstalt in Betracht kommt.
- gegen den noch nicht 18 Jahre alten Beschuldigten eine Untersuchungshaft vollstreckt wird.