UM UNTERHALTSBERECHTIGT ZU SEIN, MÜSSEN SIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN
Die Unterhaltsberechnung während der Trennung und nach einer Scheidung für berechtigte Partner und Kinder, folgt den sich jährlich aktualisierenden Angaben der sog. "Düsseldorfer Tabelle". Deren bundesweit anerkannten Leitlinien werden vom dortigen Oberlandesgericht (OLG) und dem Familiengerichtstag beschlossen.
Bei einer Trennung sind Sie noch verheiratet und somit finanziell füreinander verantwortlich. Wenn Sie Ihr Leben nicht selbst unterhalten können, haben Sie nach § 1361 BGB möglicherweise einen Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Wir klären für Sie, ob Sie dessen drei Voraussetzungen erfüllen:
Nachehelicher Unterhalt: Erst getrennt, jetzt geschieden - wie wirkt sich dieses auf Ihren Unterhalt und seine Fortzahlung aus? Nach einer rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt - Sie sind nun für sich selbst verantwortlich - es sei denn, Sie können auf Grund Ihrer Lebenssituation diese sieben Unterhaltstatbestände für sich geltend machen, die in §§ 1970 - 1979 BGB geregelt sind:
Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder nach der Trennung der Eltern richtet sich gemäß § 1612a BGB nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten "Mindestunterhaltsverordnung".