DAS KINDESWOHLPRINZIP BESTIMMT DAS UMGANGS- UND SORGERECHT
Haben Sie mit Ihrem Partner gemeinsame Kinder, so haben Sie beide - unabhängig von einer Trennung oder Scheidung - das gemeinsame Sorge- und Aufenthaltsbestimmungs-recht: Sie treffen als gesetzliche Vertreter für Ihr minder-jähriges Kind Entscheidungen.
Der betreuende Elternteil muss sich in Alltagsfragen mit dem Ex-Partner austauschen: Dieser hat ein Mitspracherecht hinsichtlich der Entwicklung und Erziehung der Kinder. Das gilt auch bei Trennungen, in denen die Eltern noch unter einem Dach wohnen. Diese Situation ist oft so spannungs-geladen, dass Familiengerichte über das Wohl der Kinder entscheiden müssen. Diese einzuschalten, hat jeder das Recht (§ 1628 BGB).
Erziehungsfragen lösen die Richter nicht, können jedoch
den Eltern zwei Optionen anbieten:
Minderjährige Kinder haben kein Antragsrecht. Nach § 159 FamFG dürfen jedoch 14-Jährige vor Gericht gehört werden.
Die Interessen des Elternteils, der für sich einseitig das Aufenthaltsbestimmungsrecht in Anspruch nimmt, stehen immer hinter den Interessen des Kindes zurück: Das Gericht entscheidet so, dass ein Kind in seiner gewohnten Umgebung verbleiben und nicht auf seine sozialen Kontakte verzichten muss (Ausnahmen des Verbleibs sind z. B. Alkoholkonsum oder Gewalt).
Die einvernehmliche Lösung:
Nach der Scheidung sollten Sie möglichst detailliert mitein-ander absprechen und planen, wie der nicht betreuende Elternteil den Umgang mit dem Kind ausübt. Legen Sie schriftlich die Tage und
Uhrzeiten des Bringens oder Abholens fest.
Können Sie sich nicht einvernehmlich verständigen, entscheidet das Gericht über das Umgangsrecht (§ 156 FamFG). Es empfiehlt zunächst den Besuch von Beratungsstellen oder Mediation zur außergerichtlichen Lösungssuche; einvernehmlich erzielte Regelung werden als Vergleich dann vollstreckt. Anderenfalls wird es eine einstweilige Anordnung erlassen, die das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils regelt.
Der wechselnde, zeitliche Aufenthalt des Kindes in beiden Haushalten (verteilt auf zwischen 48 bis 50 % je Elternteil) setzt ein vernünftiges Verhältnis untereinander und das Verantwortungsbewusstsein für das Wohl Ihres Kindes voraus.
Ihr Kind kann von diesen Aufenthalten oft sehr profitieren.
Für Sie bedeutet dieses einerseits, dass Sie als betreuender Elternteil mehr Freiheit erlangen, andererseits jedoch einer guten Organisation bedürfen. Außerdem müssen Sie die Abwesenheit des Kindes und den Einfluss des Ex-Partners auf Ihr Kind akzeptieren. Eine wechselhafte Betreuung können Sie im Übrigen nicht erzwingen. Außerdem hat dieses Modell Auswirkungen auf Ihre Unterhaltsansprüche.
Aus Erfahrung wissen wir, dass ein einseitiges Aufenthalts-bestimmungsrecht oft durch großzügig eingeräumte Umgangsrechte gemildert werden und die Trennung voneinander somit den betroffenen Kindern und Elternteilen erleichtern kann. Auch die fehlende Beziehung zu Geschwistern oder Großeltern gehört dazu - Ihr Kind hat im Interessensfall (und wenn es ihm nicht schadet) das Recht, auch nach einer Scheidung, diesen Umgang zu pflegen.