DIE FINANZIELLE MINDESTBETEILIGUNG AM ERBE
Der gesetzlich vorgeschriebene Pflichtteil für Berechtigte
(§ 2303 BGB) schränkt die freie Entscheidung des künftigen Erblassers ein, wie er sein Vermögen verteilen bzw. jemanden enterben kann. Auch das Verschenken von Vermögen zu Lebzeiten an andere Personen berührt den Pflichtteilsanspruch nicht; für Berechtigte kommt der sog. "Pflichtteilergänzungsanspruch" zum Tragen.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Alle anderen Verwandten sind nicht berechtigt.
Den Anspruch und die Höhe auf einen Pflichtteil regelt die Rangfolge unter den Pflichtteilsberechtigten. Die Höhe wird mittels der gesetzlichen Erbfolge berechnet (Verwandt-schaftsverhältnis Erblasser - Berechtigter).
Ohne die Schenkung an andere wäre die Erbmasse größer gewesen. Der sog. "Pflichtteilsergänzungsanspruch" regelt nach dem Abschmelzungsprinzip Schenkungen, die maximal zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden. Hinzu kommen die im letzten Lebensjahr des Erblassers getätigten Zuwendungen; diese werden komplett angerechnet.
Bei Eheleuten beginnt die Abschmelzung erst zum Zeitpunkt der Scheidung.
Beispiel:
Schenkung erfolgt im Todesjahr: 100 % Anrechnung
Schenkung erfolgte bis 10 Jahre vor Todesfall: 10 %
Ab Todesfall 10 Jahre: keine Anrechnung
Unsere juristische Beratung wird klären, welchen tatsächlichen Anspruch Sie durch Ihr Verwandtschafts-verhältnis haben - und in welcher Höhe.
Nur mit einem rechtskräftigen Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge umgehen. Wir beraten Sie gern.