21/02/2023
Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung
Eine Scheidung ist keine angenehme Sache, auch wenn man sich in Güte trennt. Oftmals wird auch die friedlichste Scheidung zu einem Rosenkrieg, spätestens, wenn es um das vorhandene Vermögen der Eheleute geht.
Wie sind die Eigentumsverhältnisse?
Die ausschlaggebende Frage bei der Feststellung der Eigentumsverhältnisse beider Ehepartner besteht darin, ob es sich um eine Zugewinngemeinschaft gehandelt hat oder ob die Ehepartner im Vorfeld einen Ehevertrag geschlossen haben.
Bei der Zugewinngemeinschaft behält jeder sein Eigentum
Im Klartext heißt das: Was einem Partner bei der Eheschließung bereits gehört hat, behält er auch. Dies gilt auch, wenn sich ein Partner während der Ehe ein eigenes Auto kauft.
Der gemeinschaftliche Zugewinn greift erst, wenn es sich bei den Anschaffungen um Gegenstände für den gemeinsamen Hausstand handelt oder beide Partner ihren Obolus dazu beigetragen haben.
Die Berechnung des Zugewinnausgleichs
Für den Zugewinnausgleich werden die Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner verglichen. Das Anfangsvermögen wird zum Stichtag der Eheschließung angesetzt und das Endvermögen mit dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags.
Das Vermögen, das während der Ehezeit von beiden Ehegatten gemeinschaftlich erwirtschaftet wurde, ist der sogenannte Zugewinn. Der von beiden Parteien gemeinschaftliche Zugewinn wird dann unter den ehemaligen Partnern gleichermaßen aufgeteilt.
So sieht es der „Normalfall“ vor. Auf „Härtefall- oder Sonderregeln“ wird hier jetzt nicht im Detail eingegangen. Hierzu beraten wir Sie gern ausführlich in einem Termin.
Der Zugewinnausgleich im Überblick
- Die Zugewinngemeinschaft ist die meistverbreitete Form des gesetzlichen Güterstandes.
- Die Ehepartner behalten ihr jeweiliges Eigentum, das sie in die Ehe eingebracht haben.
- Es wird eine wertmäßige Aufteilung vorgenommen darüber, was beide Parteien während der Ehe gemeinsam an Vermögen erwirtschaftet haben.